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Rohrverstopfung in der Mietwohnung: Wer zahlt — Mieter oder Vermieter?

Rohrverstopfung in der Mietwohnung: Wer zahlt — Mieter oder Vermieter?

Editör · 14. August 2026

Der Abfluss ist verstopft, der Fachbetrieb war da — und dann kommt die Frage, die regelmäßig vor Gericht landet: Wer trägt die Kosten, Mieter oder Vermieter? Die Rechtslage ist klarer, als viele Vermieter behaupten.

Der Grundsatz: Die Instandhaltung der Mietsache — und dazu gehören die Abwasserleitungen — ist Sache des Vermieters. Eine Rohrverstopfung zu beseitigen ist damit zunächst seine Pflicht und sein Kostenrisiko. Das gilt für normale Ablagerungen durch jahrelangen Gebrauch, für Konstruktionsmängel und für altersbedingte Rohrprobleme ohnehin.

Der Mieter zahlt nur in einem Fall: wenn er die Verstopfung nachweislich selbst verursacht hat — etwa durch Essensreste, Fett, Katzenstreu, Feuchttücher oder Hygieneartikel in der Leitung. Entscheidend ist das Wort "nachweislich": Die Beweislast liegt beim Vermieter. Er muss zweifelsfrei belegen, dass die unsachgemäße Nutzung des Mieters die Ursache war — eine bloße Vermutung ("da waren Essensreste im Rohr, also waren Sie es") reicht nicht, denn Ablagerungen können sich über Jahre und über mehrere Haushalte aufgebaut haben.

Besonders deutlich wird das im Mehrfamilienhaus: Verstopft das gemeinsame Fallrohr, in das mehrere Wohnungen entwässern, lässt sich der Verursacher praktisch nie eindeutig ermitteln. Die Folge: Der Vermieter trägt die Kosten. Er kann sie auch nicht einfach auf alle Mieter umlegen — die Rohrreinigung im Verstopfungsfall ist eine Instandsetzung, keine umlagefähige Betriebskostenposition (anders als eine regelmäßige, vorbeugende Kanalreinigung, wenn sie im Mietvertrag als Betriebskosten vereinbart ist).

Auch die beliebte Kleinreparaturklausel hilft dem Vermieter hier in aller Regel nicht: Sie erfasst nur Teile, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind — Armaturen, Griffe, Schalter. Die Abflussleitung selbst gehört nach herrschender Rechtsprechung nicht dazu. Versucht der Vermieter, die Rohrreinigungskosten über die Kleinreparaturklausel abzuwälzen, ist das meist nicht haltbar.

Praktische Empfehlungen für Mieter: Melden Sie die Verstopfung umgehend dem Vermieter oder der Hausverwaltung und lassen Sie IHN den Fachbetrieb beauftragen — wer selbst beauftragt, bleibt schneller auf den Kosten sitzen. Nur bei echter Gefahr im Verzug (drohender Wasserschaden, Vermieter nicht erreichbar) dürfen Sie selbst handeln; dokumentieren Sie dann Kontaktversuche und Schaden. Für Vermieter gilt umgekehrt: Eine Rechnung mit dokumentierter Ursache (Foto des geborgenen Feuchttuch-Knäuels, Protokoll des Fachbetriebs) ist die einzige belastbare Grundlage, um Kosten an den Mieter weiterzugeben.

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Häufige Fragen

Wer zahlt grundsätzlich bei einer Rohrverstopfung in der Mietwohnung?

Der Vermieter — die Abwasserleitungen gehören zur Instandhaltungspflicht der Mietsache. Der Mieter zahlt nur, wenn ihm eine unsachgemäße Nutzung als Ursache nachgewiesen wird.

Wer muss die Verursachung beweisen?

Der Vermieter trägt die Beweislast. Er muss zweifelsfrei belegen, dass der Mieter die Verstopfung verursacht hat — bloße Vermutungen oder Ablagerungen unklaren Alters reichen nicht.

Greift die Kleinreparaturklausel bei Rohrverstopfungen?

In aller Regel nein: Sie erfasst nur Teile im häufigen, direkten Zugriff des Mieters (Armaturen, Griffe). Die Abflussleitung selbst gehört nach herrschender Rechtsprechung nicht dazu.

Was gilt beim verstopften Fallrohr im Mehrfamilienhaus?

Der Verursacher lässt sich praktisch nie ermitteln — deshalb trägt der Vermieter die Kosten. Als Instandsetzung sind sie auch nicht auf die Mieter umlegbar.